AGB

Für alle Lieferungen und auch solche aus zukünftigen Geschäftsabschlüssen der Parteien sind ausschließlich die nachstehenden Bedingungen maßgebend. Der Käufer erkennt sie für den vorliegenden und allen zukünftigen Verträgen als für ihn verbindlich an.

Etwaige von diesen Bedingungen abweichende Vorschriften des Käufers verpflichten den Verkäufer selbst dann nicht wenn er deren Befolgung nicht ausdrücklich ablehnt.

 

Dieser Vertrag und die nachstehenden Bedingungen sind auch dann wirksam, wenn der Käufer die Gegenbestätigung nicht unterzeichnet zurücksendet.

Sollte eine der nachstehenden Bedingungen unwirksam sein, so bleibt der weitere Vertragsinhalt verbindlich.

I.  L I E F E R U N G

1.) Die Lieferung erfolgt innerhalb der vereinbarten Lieferzeit nach Wahl des Verkäufers. Umfasst die Lieferzeit mehrere Monate, so findet die Lieferung in monatlich ungefähr gleichen Raten statt.

2.) Hat der Verkäufer von seinem Lieferungsrecht keinen Gebrauch gemacht, oder hat der Käufer bei Geschäften auf Abruf bis zum Ende der Lieferzeit keinen Versandauftrag erteilt, so kann der Verkäufer dem Käufer die Ware auch noch nach Ablauf der vereinbarten Lieferzeit andienen.

3.) Erteilt der Käufer nicht fristgerecht den Versandauftrag, so lagert die für ihn bestimmte Ware auf seinen Kosten und Gefahr bei dem Verkäufer oder bei einem Dritten. Der Käufer hat für Verscherungsschutz zu sorgen.

4.) Bei verspäteter Erteilung des Versandauftrages oder verspätetem Abruf ist der Verkäufer berechtigt, die Lieferung um ebenso viele Tage hinauszuschieben, wie der Käufer mit seiner Bestellung im Rückstand ist.

5.) Zu Teillieferungen ist der Verkäufer berechtigt. Jede Teillieferung gilt als besonderer Vertrag.

6.) Der Verkäufer ist berechtigt, die Ausführung des Vertrages zu verweigern.

a.) solange sich der Käufer mit der Abnahme oder Annahme einer Lieferung oder mit einer Zahlung aus irgendeinem mit dem Verkäufer geschlossenen Vertrag im Rückstand befindet,

 

b.) falls Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Käufers bestehen.
Der Verkäufer kann dann, ohne Rücksicht auf die vereinbarte Zahlungsweise, dem Käufer zur Annahme, Abnahme oder Bezahlung der Lieferung aus dem anderen Vertag oder zur Vorauszahlung oder deren Sicherstellung bezüglich der Lieferung aus diesem Vertag eine Nachfrist setzen und nach erfolglosem Ablauf seine Rechte geltend machen.

7.) Der Verkäufer ist von der Einhaltung kontraktlicher Lieferzeiten entbunden, wenn im Inland oder Ausland Umstände eintreten, durch die er im Bezuge von Rohmaterial, in der Fabrikation, in der Lieferung oder in der Verladung ist. Hierzu gehören insbesondere, nicht - kontraktmäßige Lieferung eines Rohstofflieferanten, Aufruhr, Streik, Streikmaßregeln, Arbeiteraussperrungen, Maschinenbruch, sonstige Betriebsstörungen, Brennstoffmangel, Verladungs- oder Beförderungsschwierigkeiten bezüglich der Rohstoffe oder der Fertigware.

Der Verkäufer kann dann die vereinbarte Lieferzeit um die Dauer der Behinderung oder eines Teils derselben hinausschieben. Dauert die Behinderung länger als einen Monat, so hat der Verkäufer das Recht von dem Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten. Eine diesbezügliche Erklärung ist auf Wunsch des Käufers innerhalb weiterer 14 Tage abzugeben.

II.  V E R L A D U N G

1.) Wird die Ware durch vom Käufer gestellte Fahrzeuge abgeholt, so können diese Fahrzeuge nur so schnell beladen werden, wie es die Betriebsverhältnisse des Verkäufers ermöglichen. Erfolgt die Beladung außerhalb der normalen Arbeitszeit mit Hilfe von Arbeitskräften des Verkäufers, so können diese Kosten in vollem Umfang dem Käufer berechnet werden.

 

2.) Die Ware reist in allen Fällen auf Gefahr des Käufers.

3.) Ohne besondere Weisung des Käufers erfolgt die Wahl des Beförderungsweges durch den Verkäufer ohne Haftung für billigste Beförderung.

III.  G E W I C H T

1.) Die vereinbarte Gewichtsmenge kann vom Verkäufer um 10% unter- oder überschritten werden.

IV.  Q U A L I T Ä T

1.) Wird nach Muster angeboten oder gekauft, so gilt das Muster nur als Typmuster. Die Bezeichnung "wie gehabt" ist als "ungefähr wie gehabt" zu verstehen.

V.  M Ä N G E L R Ü G E

1.) Beanstandungen der Beschaffenheit der Ware müssen dem Verkäufer unverzüglich nach Auskunft, solange die Ware sich noch in den Versandbehältern befindet, in der Weise angezeigt werden, dass der Verkäufer die Rechtzeitigkeit und Berechtigung der betreffenden Rüge einwandfrei nachprüfen kann.

 

2.) Im Falle einer berechtigten Mängelrüge wir die Ware gegen Lieferung einwandfreier Ersatzware oder gegen Erstattung des Kaufpreises zurückgenommen. Die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen durch den Käufer ist in jedem Fall ausgeschlossen. Nach Verarbeitung oder Weiterversand der Ware sind Mängelrügen nicht mehr möglich.

VI.  P R E I S

1.) Unsere Ware wird, wenn nicht schriftlich anders vereinbart, zu den jeweils geltenden Tagespreisen berechnet. Festpreise können im Falle der Erhöhung der zur Zeit des Vertragsabschlusses für die Ausgangspunkte der Ware geltende Ein- und Ausfuhrzölle oder sonstiger Abgaben erhöht werden.

 

Das Gleiche gilt auch für Abgaben gemäß Fettmarktordnung der EWG.

VII.   Z A H L U N G

1.) Wenn im Vertrag nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, so hat die Zahlung innerhalb 14 Tagen ohne Abzug zu erfolgen.

2.) Ohne Rücksicht auf die vereinbarte Zahlungsweise kann der Verkäufer jederzeit Zahlung verlangen, falls Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Käufers besteht oder der Käufer mit der Annahme oder Abnahme einer Lieferung oder mit einer Zahlung im Verzuge ist.

3.) Wechsel und Schecks werden nur erfüllungshalber angenommen. Im Falle der Überschreitung einer Zahlungsfrist befindet sich der Käufer ohne Mahnung im Verzuge. Als Verzugszinsen sind 2 % über dem Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu vergüten.

 

Außerdem werden dann die gesamten Forderungen des Verkäufers fällig. Hat der Käufer seine Zahlungen eingestellt oder einen Wechsel zu Prostest gehen lassen, so ist der Verkäufer vorbehaltlich seiner sonstigen Rechte außerdem berechtigt, jederzeit von einzelnen oder allen noch nicht abgewickelten Verträgen ganz oder teilweise zurückzutreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Der Stellung einer Nachfrist bedarf es nicht. Dem Verkäufer steht es frei, welches Recht er hinsichtlich eines jeden Vertrages ausüben will. Die Aufrechnung von Gegenforderungen, die Zurückbehaltung der Kaufsumme und Abzüge irgendwelcher Art sind nur zulässig, wenn der Verkäufer die Gegenforderung anerkannt hat oder hierüber ein rechtskräftiges Urteil vorliegt.

VIII.  E I G E N T U M V O R B E H A L T

1.) Alle Waren werden vom Verkäufer unter Eigentumsvorbehalt geliefert. Sie bleiben bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher, auch der künftig entstehenden Forderungen des Verkäufers aus der Geschäftsverbindung mit dem Käufer Eigentum des Verkäufers.

2.) Der Käufer hat die unter Eigentumsvorbehalt des Verkäufers gelieferte Ware gegen Feuergefahr, Leitungswasser-Risiko und Diebstahl zu versichern. Er darf sie im Rahmen seines ordnungsgemäßen üblichen Geschäftsverkehrs veräußern, verbinden, vermischen, verarbeiten oder umbilden. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware, insbesondere zur Sicherungsübereignung ist er nicht befugt.

3.) Der Eigentumsvorbehalt des Verkäufers bleibt auch dann wirksam, wenn die Ware mit einer anderen, nicht dem Verkäufer gehörenden Ware verbunden oder vermischt wird. In einem solchen Fall entsteht anteilsmäßiges Miteigentum des Verkäufers gemäß §947 Abs.1BGB.

4.) Der Käufer kann an der unter Eigentumsvorbehalt des Verkäufers gelieferten Ware durch Verarbeitung oder Umbildung zu einer neuen Sache kein Eigentum erwerben. Er verarbeitet oder bildet gegebenenfalls für den Verkäufer um, während der Verarbeitung oder Umbildung der vom Verkäufer gelieferten Ware ist der Käufer Verwahrer derselben für den Verkäufer. An der durch Verarbeitung oder Umbildung neu hergestellten Sache erlangt der Verkäufer somit Alleineigentum, die neu hergestellte Sache gilt als Vorbehaltsware des Verkäufers.

5.) Alle Forderungen aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltsware tritt der Käufer mit dem Abschluss dieses Vertrages im Voraus an den Verkäufer ab. In Fällen der Verbindung oder Vermischung der Vorbehaltsware beschränkt sich die Abtretung auf den Teil der Kaufpreisforderung, der dem anteilmäßigen Miteigentum des Verkäufers an dem Kaufgegenstand entspricht.

 

6.) Der Käufer ist ermächtigt, die an den Verkäufer abgetretenen Forderungen aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltsware für den Verkäufer einzuziehen. Auf Verlangen des Verkäufers hat der Käufer ihm die Schuldner der abgetretenen Forderungen mitzuteilen. Der Verkäufer kann den Schuldnern die Abtretung anzeigen.

7.) Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch dann bestehen, wenn einzelnen Forderungen des Verkäufers in eine laufende Rechnung aufgenommen worden sind und der Saldo gezogen und anerkannt ist.

8.) Der Eigentumsvorbehalt des Verkäufers ist in der Weise auf auflösend bedingt, dass mit vollständiger Erfüllung seiner Forderungen aus der Geschäftsverbindung das Eigentum an der Vorbehaltsware ohne weiteres auf den Käufer übergeht.
Der Verkäufer gibt die ihm zustehenden Sicherungen nach seiner Wahl insoweit frei, als ihr Wert die zu sichernden Forderungen um 25 % übersteigt, jedoch mit der Maßgabe, dass mit Ausnahme von Lieferungen im echten Kontokorrentverhältnis eine Freigabe die selbst vollständig bezahlt worden sind.

9.) Wir die Vorbehaltsware durch einen Dritten gepfändet, so ist der Käufer verpflichtet, dem Verkäufer die Pfändung unverzüglich anzuzeigen.

IX.   V E R K A U F S B E S T Ä T I G U N G

1.) Dem Verkaufsabschluss vorausgegangene mündliche Absprachen, die nicht in die Verkaufsbestätigung aufgenommen worden sind, sind unwirksam. Vertragsänderungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Form.

 

Die Unterlassung der Empfangsanzeige der Verkaufsbestätigung seitens des Käufers hat keinen Einfluss auf die Gültigkeit des Vertrages.

X.   B E H Ö R D L I C H E A N O R D N U N G

1.) Sollte dem Verkäufer nach Vertragsabschluss durch Behördliche Anordnungen neue Verpflichtungen irgendwelcher Art auferlegt werden, die den Verkauf oder die Lieferung der gegen diesen Vertrag gekauften Ware betreffen,

 

so gelten die aus derartigen Anordnungen sich ergebenen Änderungen oder Ergänzungen dieser Bedingungen als zwischen den Parteien vereinbart.

XI.   E R F Ü L L U N G S O R T

1.) Erfüllungsort für die Lieferung ist das Werk des Verkäufers in Horst-Hahnenkamp, für die Zahlung ist Erfüllungsort Elmshorn.

 

Gerichtsstand- auch für Wechsel und Schecks- ist Elmshorn oder , nach Wahl des Verkäufers, Hamburg.